Herstellung, Handel und Nutzung illegaler Software sind durch das Urhebergesetz untersagt. Selbst vermeintliche Kavaliersdelikte auf privater Ebene sind hiervon nicht ausgenommen: Das fängt schon bei "Freundschaftsdiensten" wie der selbst gebrannten Softwarekopie an.
In jedem Fall gilt: Von jeder Software darf in der Regel nur eine Sicherungskopie angefertigt werden. Wer Software darüber hinaus auf CD brennt oder kopiert, nutzt sie bereits illegal.
Was der Gesetzgeber festlegt
Private Anwender, die Software illegal einsetzen, können grundsätzlich zu Schadensersatz, Unterlassung und Vernichtung der illegalen Raubkopien verpflichtet werden. Zudem riskieren sie, dass z.B. der CD-Brenner vernichtet wird, den sie zur Anfertigung der illegalen Kopien verwendet haben. Erfolgt der Einsatz der Raubkopien vorsätzlich, kann sich der Anwender ebenfalls strafbar machen.
Das Anfertigen, das Vertreiben und der wissentliche Einsatz von Raubkopien geschützter Inhalte können zudem zu Geld- und Haftstrafen führen. Die Gerichte entscheiden im Einzelfall nach der Schwere der Tat und der jeweiligen kriminellen Energie.
Mehrjährige Haftstrafen bei gewerblicher illegaler Softwarenutzung oder dem Handel mit Raubkopien sind heute in Deutschland keine Seltenheit mehr. Wer wissentlich gegen Copyrightbestimmungen verstößt, kann mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren rechnen.
Wer mit illegaler Software handelt, kann bis zu fünf Jahre in Haft kommen. Bei Softwarekriminellen, die in professionellen Netzwerken illegale Software herstellen und vertreiben, kommt oftmals noch der Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betruges hinzu (bis zu zehn Jahre Haft). Dabei lassen sich zwei Tatbestandsmerkmale unterscheiden: Zum einen der Vermögensschaden zu Lasten des Erwerbers der Software und zum anderen der Vermögensschaden zu Lasten des Herstellers und Lieferanten der Software.
Zwar warten Geld- oder Gefängnisstrafen erst am Ende eines Gerichtsverfahrens. Wer Raubkopien im großen Stil anfertigt, bekommt aber meist schon vorher Ärger: In der Regel muss er mit einer Hausdurchsuchung rechnen. Seine Hardware, gegebenenfalls auch Drucker und Scanner, können evtl. eingezogen werden.
Mögliche Konsequenzen für Raubkopierer im Überblick
Zivilrechtliche Sanktionen
Vernichtung der Raubkopien
Schadensersatz/Nachlizenzierung
Mit Kosten verbundene Unterlassungsklage
Einzug der Hardware
Strafrechtliche Folgen
Geldstrafen
Bewährungsstrafen
Gefängnisstrafen (drei bis fünf Jahre, bei gewerbsmäßigem Betrug bis zu zehn Jahre)
Eintrag ins Führungszeugnis
Softwarepiraterie in Unternehmen
Auch in Unternehmen werden Verstöße gegen das Urheberrecht mit empfindlichen Strafen geahndet.
Bei illegalem Einsatz von Software in Unternehmen haftet grundsätzlich das Unternehmen selbst, sei es für seine Organe (so genannte Organhaftung), d.h. seine gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand etc.), oder für ein Fehlverhalten von Mitarbeitern, die nicht Organe sind (so genanntes Organisationsverschulden).
Geschäftsführer und Vorstände etc. eines Unternehmens können auch persönlich für Urheberrechtsverstöße haftbar sein, wenn sie selbst die Verantwortung für die Rechtsverletzung trifft. Neben der zivilrechtlichen Haftung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz können auch strafrechtliche Konsequenzen folgen, wenn sie an der strafbaren Handlung teilgenommen haben. Darüber hinaus kann selbstverständlich jeder einzelne Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden, der selbst Urheberrechtsverletzungen begeht oder sich an solchen beteiligt.
Viele Hersteller helfen Unternehmen dabei, dem Missbrauch von Original-Software vorzubeugen und ein effektives und Kosten sparendes Software- und Lizenzmanagement zu implementieren.
Wertvolle Aufklärungs- und Präventivarbeit auf diesem Gebiet leistet auch die Business Software Alliance (BSA) mit einer Reihe von Kampagnen und Tools.